und auch die Verschalung der Rückwand des Unterstands abzubrechen, soweit sie das gewachsene Terrain überragten («Teilrückbau»). Soweit von den im Schopf gelagerten Sachen eine Gefahr ausgehe, könne dieser mit einer Nutzungsbeschränkung begegnet werden. Hinzu komme, dass bisher nicht substantiiert worden sei, inwieweit Polizeigüter betroffen seien. Die allgemeinen Hinweise, Fahrzeuge und weiteres Material könnten weggespült und flussabwärts zu Verklausungen im dicht überbauten Gebiet führen, genügten als Begründung nicht und seien unzutreffend.