7. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, bis im Jahr 2020 seien sie gutgläubig davon ausgegangen, dass der Autounterstand mit Abstellraum ordnungsgemäss bewilligt worden sei. Die Gemeinde habe durch ihr jahrzehntelanges Nichteinschreiten einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Gemeinde hätte beim Strassen- und Wasserbau den Autounterstand schon vor mehreren Jahrzehnten bemerken können. Zudem gelte innerhalb der Bauzone gemäss Bundesgerichtspraxis eine 30-jährige Verwirkungsfrist. Hinzu komme, dass der Autounterstand keine öffentlichen Interessen tangiere.