Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass die Einreichung eines nachträglichen Baugesuches «ausgeschlossen» sei. Auf die Möglichkeit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, ist in der Wiederherstellungsverfügung nicht hinzuweisen, wenn das Bauvorhaben offensichtlich nicht (nachträglich) bewilligungsfähig ist bzw. wenn die materielle Rechtswidrigkeit einer Baute aufgrund klarer tatsächlicher Verhältnisse eindeutig feststeht. Das Durchlaufen des 55 Vgl. die Beschwerdeantwortbeilage Nr. 3 56 Vgl. die Beschwerdebeilage Nr. 15 57 Vgl. die Beschwerdeantwortbeilage Nr. 2, S. 32 58 Vgl. die Beschwerdeantwortbeilage Nr. 3