j) Wie soeben aufgezeigt, könnte der Autounterstand mit Abstellraum nicht gestützt auf Art. 41c Abs. 1 GSchV bewilligt werden. Im Übrigen ist die Baute infolge fehlender Baubewilligung des heutigen bzw. des Zustandes von 1982 oder 1983 auch nicht rechtmässig im Sinne von Art. 41c Abs. 2 GSchV und daher nicht in ihrem Bestand geschützt. Der Autounterstand mit Abstellraum ist damit auch materiell rechtswidrig. Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass die Einreichung eines nachträglichen Baugesuches «ausgeschlossen» sei.