i) Schliesslich kommt hinzu, dass eine Bewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 Bst. a oder abis GSchV ohnehin nur erteilt werden könnte, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse wie beispielsweise dasjenige am Hochwasserschutz entgegensteht. Aus dem Bericht der K.________ AG zum Hochwasserschutz in Hilterfingen vom 25. August 201750 geht hervor, dass beim E.________ bei Wurzelstöcken ein Verklausungsrisiko von 100% bestehe.51 Als Hochwasserschutzmassnahme schlug die K.________ AG beim E.________ den Abbruch des Hauses und der Brücke sowie den Neubau der Brücke und der Bachsohle vor.52 Auch die A.___