Es handelt sich hierbei um eine zonenspezifische Vorschrift, die nur unter bestimmten Voraussetzungen akzessorisch überprüft werden kann. Es ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, dass eine wesentliche Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit der Genehmigung des Baureglements durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 9. Oktober 2014 vorliegt. Die Beschwerdeführenden hatten zudem die Möglichkeit, gegen das Baureglement Einsprache zu erheben. Die nachträgliche Anfechtung des Baureglements bzw. eine akzessorische Prüfung von Art. 527 GBR ist vorliegend demnach ausgeschlossen. Diesbezüglich ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.