Daraus folgt, dass sich die Parzelle Nr. F.________ nicht in einem dicht überbauten Gebiet befindet. Eine Bewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV ist bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Indem die Beschwerdeführenden das Gegenteil behaupten, rügen sie sinngemäss die rechtskräftige Nutzungsordnung der Gemeinde. Art. 527 GBR legt für die konkret genannten Abschnitte des Hünibachs und des Dorfbachs das dicht überbaute Gebiet im Sinne von Art. 41a Abs. 4 GSchV fest. Es handelt sich hierbei um eine zonenspezifische Vorschrift, die nur unter bestimmten Voraussetzungen akzessorisch überprüft werden kann.