Dieser Übergang soll aber bestehen bleiben. Nach dem Gesagten wäre eine nachträgliche Bewilligung des Autounterstandes mit Abstellraum im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV nicht möglich. g) Zu prüfen ist weiter die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 Bst. a oder abis GSchV. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung im Baureglement der Gemeinde Hilterfingen zum dicht überbauten Gebiet zu berücksichtigen: Art. 527 Fliessgewässer 4 Als dicht überbaut im Sinne von Art. 41a Abs. 4 GSchV gelten der Hünibach zwischen der Staatsstrasse und der Hünibachstrasse sowie der Dorfbach zwischen der Staatsstrasse und der Verbindungsbrücke Bachgasse/Burechgasse. […]