und F.________ nicht entgegen. So bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der Grundeigentümer der Parzelle Nr. B.________ im Oktober 2022 ein Baugesuch unter anderem für den Neubau einer Garage eingereicht habe. Der Autounterstand mit Abstellraum im Gewässerraum des E.________ ist folglich nicht standortgebunden. Darüber hinaus liegt der Autounterstand mit Abstellraum auch nicht im öffentlichen Interesse, sondern wird nur privat genutzt. Ein öffentliches Interesse besteht lediglich hinsichtlich der Erschliessung der Parzellen Nrn. H.________, B.________ und F.________ über den brückenartigen Übergang über den E.________. Dieser Übergang soll aber bestehen bleiben.