Im Kanton Bern bestimmen die Gemeinden den Gewässerraum gestützt auf Bundesrecht und Art. 5b Abs. 2 WBG38 in ihrer baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen (Art. 5b Abs. 1 WBG). Das Baureglement der Gemeinde Hilterfingen legt den Gewässerraum wie folgt fest: Art. 527 Fliessgewässer 1 Entlang von eingedolten und offenen Fliessgewässern gelten zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtliche – bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen die im Zonenplan 2 festgelegten Bauabstände. […]