c) Die Kantone legen gemäss der bundesrechtlichen Vorgabe in Art. 36a Abs. 1 GSchG36 den Gewässerraum fest. Der Gewässerraum soll den Raumbedarf des Gewässers langfristig sicherstellen und die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung gewährleisten (vgl. Art. 36a Abs. 1 Bst. a bis c GSchG). Er ist unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekten auszuscheiden.37 Die Mindestmasse des Gewässerraums für Fliessgewässer sind in Art. 41a GSchV bundesrechtlich festgelegt. Im Kanton Bern bestimmen die Gemeinden den Gewässerraum gestützt auf Bundesrecht und Art.