Die Parzelle der Beschwerdeführenden liege peripher am Hang, ausserhalb des Zentrums in einer schwach besiedelten Wohnzone. Art. 527 Abs. 4 GBR lege verbindlich fest, dass als dicht überbautes Gebiet nur der Hünibach zwischen der Staatsstrasse und der Hünibachstrasse sowie der Dorfbach zwischen der Staatsstrasse und der Verbindungsbrücke Bachgasse/Burechgasse gälte. Weiter führt die Gemeinde aus, der Schopf sei im Hochwasserschutzkonzept Hilterfingen der K.________ AG vom 25. August 201735 und im Wasserbauvorprojekt der A.________ AG vom 15. März 2022 zum Hünibach als Gefahrenpotential aufgeführt.