Insbesondere liege nicht dicht überbautes Gebiet vor. Ein solches liege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die Grundstücke in der Umgebung weitgehend ausgenützt seien, das zur Bebauung geplante Grundstück in einer Kern- oder Zentrumszone liege, in der Umgebung bereits viele Bauten und Anlagen im Uferstreifen bzw. Gewässerraum lägen oder die Bauparzelle eine Baulücke bilde. Die Parzelle der Beschwerdeführenden liege peripher am Hang, ausserhalb des Zentrums in einer schwach besiedelten Wohnzone.