aus dem Jahr 1968 geschaffene Besitzstandsgarantie greife nicht mehr. Der Schopf sei gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV nicht bewilligungsfähig, sei es nun inner- oder ausserhalb der Bauzone. Beim Schopf handle es sich nicht um eine standortgebundene Baute oder Anlage im öffentlichen Interesse. Auch sei keine Ausnahmekonstellation gegeben. Insbesondere liege nicht dicht überbautes Gebiet vor.