b) Die Gemeinde hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Baute sei aufgrund der Gesetzeslage nicht baubewilligungsfähig. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 20. Februar 2023 führt sie aus, der Schopf liege gemäss Zonenplan der Gemeinde in der Landwirtschaftszone. Verkehrsflächen und andere weisse Flächen im Zonenplan seien derjenigen Nutzungszone zuzurechnen, von der sie im Wesentlichen umgeben werde. Hier lägen östlich und westlich der Strasse der E.________ und Wald; südlich liege ebenfalls Wald. Im vorliegend interessierenden Bereich sei die Strasse überwiegend von Nichtbaugebiet umgeben. Dass die Strasse nördlich an eine Bauzone angrenze, vermöge daran nichts zu ändern.