In ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2023 ergänzen die Beschwerdeführenden, ihre eigenen Beobachtungen würden darauf schliessen lassen, dass die im Wasserbauvorprojekt angenommenen Hochwasserabflüsse und insbesondere das Schwemmholzpotenzial eher zu hoch seien. Das Schwemmholzpotential sei aufgrund einer falschen Neigung berechnet worden. Zudem wiederholen sie, dass sich der Unterstand und Schopf in der Bauzone befänden. Die Bezeichnung des dicht überbauten Gebietes im Gemeindebaureglement sei bundesrechtswidrig und nicht anwendbar.