Es handle sich um dicht überbautes Gebiet. Auf Art. 527 Abs. 4 GBR34 könne nicht abgestellt werden, da es sich um einen bundesrechtlichen Begriff handle. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, der Schopf bilde kein Gefahrenpotenzial. Die A.________ AG bestätige in der Aktennotiz vom 1. Oktober 2020, dass die Schutzziele des Hochwasserschutzes auch erreicht werden könnten, wenn der Schopf in einen offenen Unterstand umgebaut werde, der hindernisfrei durchströmt werden könne. Die betonierte Rückwand des Abstellraums befinde sich mehrheitlich in der Böschung und habe daher keinen Einfluss auf die Hochwassergefährdung.