Wie praktisch überall in der Gemeinde sei die Erschliessung auf dem Zonenplan als weisse Fläche dargestellt und es könne nicht der Wille der Gemeinde gewesen sein, diese Flächen der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Die angefochtene Verfügung stelle damit auf einen falschen Sachverhalt ab. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Autounterstand und der Abstellraum seien gemäss Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV zonenkonform und damit grundsätzlich bewilligungsfähig. Entlang des Hünibachs und des E.________ seien mit Ausnahme der Waldparzelle Nr. J.________ alle Parzellen überbaut. Es handle sich um dicht überbautes Gebiet.