a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Überdeckung E.________ sei Voraussetzung für die Erschliessung der Parzellen Nrn. B.________ und F.________. Zudem diene sie als Abstell- und Wendeplatz. Der Autoabstellplatz werde auch von der Parzelle Nr. B.________ genutzt, es bestehe eine Dienstbarkeit. Die Überdeckung sei nach Art. 24c RPG in ihrem Bestand geschützt. Der Abstellplatz befinde sich in der Bauzone. Wie praktisch überall in der Gemeinde sei die Erschliessung auf dem Zonenplan als weisse Fläche dargestellt und es könne nicht der Wille der Gemeinde gewesen sein, diese Flächen der Landwirtschaftszone zuzuweisen.