1a Abs. 1 BauG). Da keine Baubewilligung vorliegt, gilt die Baute als formell rechtswidrig. Das gilt auch für die Abstellplätze innerhalb der Baute. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht weiter belegt, dass ausserhalb der Baute Abstellplätze auf dem brückenartigen Übergang bewilligt wurden. Allfällige Abstellplätze, die sich ausserhalb des Autounterstandes mit Abstellraum befinden, sind vorliegend jedoch nicht Verfahrensgegenstand.