Dieser weist einen Grundriss von ca. 6 m Länge und 5 m Breite auf. Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos und den Ausführungen in der Beschwerde geht hervor, dass der heutige Autounterstand mit Abstellraum eine Tragekonstruktion aus Stahl- oder Eisenträgern und Platz für mindestens einen Personenwagen sowie ein Motorrad aufweist.32 Der heutige Zustand des Autounterstandes mit Abstellraum und Platz für mehr als einen Personenwagen bzw. Motorrad entspricht nicht mehr der Baubewilligung vom 24. Januar 1968. Es ist unbestritten, dass der heutige Autounterstand mit Abstellraum baubewilligungspflichtig ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 RPG33 i.V.m. Art. 1a Abs. 1 BauG).