In ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2023 ergänzen die Beschwerdeführenden, die Abstellplätze bestünden seit 1958, seien daher in ihrem Bestand geschützt und nicht von der Wiederherstellungsverfügung betroffen. Weiter machen sie geltend, die Abstellplätze seien bewilligungs- und rechtmässig erstellt worden. Unabhängig vom Beschwerdeverfahren dürften weiterhin Fahrzeuge abgestellt werden.