a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Überdeckung E.________ gebe es seit Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts. Die heutige Überdeckung bestehe seit 1958, da in diesem Jahr die Parzellen Nrn. B.________ und F.________ überbaut worden seien. 1982 oder 1983 habe der damalige Grundeigentümer den Autounterstand ersetzt durch den seither bestehenden offenen Autounterstand mit seitlichem Abstellraum. In ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2023 ergänzen die Beschwerdeführenden, die Abstellplätze bestünden seit 1958, seien daher in ihrem Bestand geschützt und nicht von der Wiederherstellungsverfügung betroffen.