Käufer können keine bessere Rechtsposition erwerben, als die Verkäuferschaft innehatte; insbesondere können sie aus dem (rechtswidrigen) Verhalten des Verkäufers nichts für sich ableiten und sich nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen.28 Gewichtige öffentliche Interessen können selbst bei gutem Glauben für eine Wiederherstellung sprechen, so zum Beispiel der Schutz des Gewässerabstandes bzw. des Gewässerraums.29 Bei bösem Glauben der Bauherrschaft kann auf die Wiederherstellung nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder sonst wie