In seinem Urteil 1C_22/2019, 1C_47/2019 vom 6. April 2020, E. 15 (nicht publiziert in BGE 146 II 304) hat das Bundesgericht eine nachträgliche Baubewilligung einer Baute im Gewässerraum verweigert und im Zusammenhang mit der Wiederherstellung darauf hingewiesen, dass eine Wiederherstellung noch nach Ablauf von 30 Jahren verlangt werden könne. Mit BGE 147 II 309, E. 5.4 wiederholt das Bundesgericht, dass die Verwirkung seit jeher unter dem Vorbehalt wichtiger öffentlicher Interessen stehe. Dazu würden nebst dem Schutz von Polizeigütern im engeren Sinne auch andere zwingende öffentliche Interessen des Umwelt-, Gewässer-, Ortsbild- und Landschaftsschutzes zählen.