c) Gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG kann nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Diese Fünfjahresfrist gilt nicht, sondern es greift nach bundesgerichtlicher Praxis eine 30-jährige Verwirkungsfrist, wenn die Wiederherstellung eines bundesrechtlich geregelten Sachverhaltes betroffen ist. Zwingende öffentliche Interessen können eine Wiederherstellung auch noch nach 30 Jahren rechtfertigen, insbesondere wenn Polizeigüter im engeren Sinn betroffen sind, wie die Sicherheit und Gesundheit von Personen.25