Sie müssen bei der erstmaligen bzw. nachträglichen Bewilligung einer formell rechtswidrigen Baute zur Anwendung kommen. Zwingende Gründe für eine Anwendung des neuen Rechts erachtet das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzes als gegeben. Dazu gehören namentlich die am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung über den Gewässerraum. Bauten im Gewässerraum, die vor diesem Stichtag ohne Baubewilligung errichtet oder geändert worden sind, sind in ihrem Bestand somit nur geschützt, wenn sie nach heutigem Recht im Gewässerraum bewilligt werden können.21