Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren bzw. im Rahmen der summarischen Prüfung ist grundsätzlich das Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Ausführung des Vorhabens bzw. im Zeitpunkt der Nutzungsänderung anwendbar war.20 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind jedoch Rechtsvorschriften, die zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden sind, zwingend anzuwenden, auch wenn sie erst später, d.h. nach Errichtung der (nicht bewilligten) Baute oder Anlage, in Kraft getreten sind. Sie müssen bei der erstmaligen bzw. nachträglichen Bewilligung einer formell rechtswidrigen Baute zur Anwendung kommen.