__ AG vom 1. Oktober 2020 abgegeben, die ebenfalls von einem Gefahrenpotenzial des Schopfes ausgeht. Im Entwurf zum Wasserbauvorprojekt werden aber nicht nur das Gefahrenpotential, sondern auch alternative Massnahmen zu einem Abbruch geprüft. Da die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung den Entwurf erwähnt hat, ist davon auszugehen, dass sie sich bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung darauf abgestützt hat. Mangels Kenntnis des Entwurfs sowie der Anhänge konnten sich die Beschwerdeführenden nicht zu den verworfenen alternativen Massnahmen und damit der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung äussern. Dadurch wurde ihr rechtliches Gehör verletzt.