Dass sich die Gemeinde nicht mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, genügt nicht für die Bejahung einer Gehörsverletzung. Die Gemeinde hat eingangs der angefochtenen Verfügung auf die Besprechungen mit den Beschwerdeführenden Bezug genommen und deren Stellungnahmen erwähnt. Sie hat diese somit zur Kenntnis genommen. Die Wiedergabe jedes einzelnen Arguments der Beschwerdeführenden war nicht notwendig. Auch hinsichtlich der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist die Begründung knapp genügend. So führt die Gemeinde aus, dass der Autounterstand mit Abstellraum nicht im öffentlichen Interesse sei.