Auch der Begründungspflicht wird in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich Genüge getan. Die Gemeinde setzt sich mit den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen, dem Besitzstand und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Sie nennt in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Elemente, die aus ihrer Sicht entscheidend sind, namentlich, dass die heute stehende Konstruktion nicht bewilligt und aufgrund des Standortes im Gewässerraum auch nicht baubewilligungsfähig sei. Dass sich die Gemeinde nicht mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, genügt nicht für die Bejahung einer Gehörsverletzung.