Die Gemeinde teilte ausdrücklich mit, dass der Schopf abgebrochen werden müsse.16 Hinzu kommt, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Besprechung vom 8. Dezember 2020 ihre Rechtsabklärung abgegeben hat, welche das Urteil erwähnte.17 Die Beschwerdeführenden hatten somit Kenntnis des Urteils und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gemeinde durch das Heranziehen dieses Bundesgerichtsurteils das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt haben sollte. Ob das Herbeiziehen von bundesgerichtlichen Urteilen aus dem gleichen Rechtsgebiet wie der zu beurteilende Sachverhalt einen Gehörsanspruch zu begründen vermag, erscheint ohnehin fraglich.