Durch dieses Bundesgerichtsurteil wird die Rechtslage der Beschwerdeführenden nicht zu ihrem Nachteil verändert. So hat die Gemeinde den Beschwerdeführer bereits an der Besprechung vom 1. April 2020 darauf hingewiesen, dass sich der Autounterstand mit Abstellraum im Gewässerraum befindet und aus rechtlicher Sicht nicht bestehen bleiben könne. Die Gemeinde teilte ausdrücklich mit, dass der Schopf abgebrochen werden müsse.16 Hinzu kommt, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Besprechung vom 8. Dezember 2020 ihre Rechtsabklärung abgegeben hat, welche das Urteil erwähnte.17