c) Mit seinem Urteil 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021, E. 5.7 (publiziert in BGE 147 II 309) entschied das Bundesgericht, dass der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone nicht nach 30 Jahren verwirkt. In E. 5.6 des Urteils äussert sich das Bundesgericht allgemein dazu, dass speziellen Situationen des Vertrauensschutzes mit massgeschneiderten Lösungen im Einzelfall, so beispielsweise einer längeren Wiederherstellungsfrist, Rechnung getragen werden können. Durch dieses Bundesgerichtsurteil wird die Rechtslage der Beschwerdeführenden nicht zu ihrem Nachteil verändert.