Auf den ersten Blick erscheint zwar grundsätzlich denkbar, dass eine Anhörung unter Umständen auch bei Anwendung einer neuen oder neu strengeren Rechtsprechung einer übergeordneten Instanz, die die Rechtsstellung der Partei zum Nachteil verändert, angezeigt sein könnte. Für die Beantwortung der Frage kann aber sinngemäss auf das soeben Gesagte hinsichtlich der Anwendung von bisher nicht einbezogenen oder angesprochenen Rechtsnormen zurückgegriffen werden. Ein allfälliger Gehörsanspruch kann demgemäss nur dann bestehen, wenn sich die Behörde auf eine Rechtsprechung stützen will, mit deren Heranziehen die Parteien nicht rechnen mussten.