Die Anhörung ist zwingend, wenn die Rechtsstellung einer Partei durch das Heranziehen einer solchen Norm im Beschwerdeverfahren zu ihrem Nachteil verändert werden soll (vgl. Art. 73 Abs. 2 sowie Art. 84 Abs. 2 VRPG).11 Fraglich ist, ob auch ein Anspruch auf rechtliches Gehör in Zusammenhang mit neuer Rechtsprechung besteht. Auf den ersten Blick erscheint zwar grundsätzlich denkbar, dass eine Anhörung unter Umständen auch bei Anwendung einer neuen oder neu strengeren Rechtsprechung einer übergeordneten Instanz, die die Rechtsstellung der Partei zum Nachteil verändert, angezeigt sein könnte.