Da die Behörden das Recht von Amtes wegen anwenden (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG) besteht im Allgemeinen aber kein Anspruch, sich zur rechtlichen Beurteilung der Sachfragen noch besonders zu äussern. Den Parteien ist jedoch Gelegenheit zur vorgängigen Äusserung einzuräumen, wenn sich die Behörde auf Rechtsnormen stützen will, die bisher nicht einbezogen oder angesprochen wurden und mit deren Heranziehen sie nicht rechnen mussten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Rechtslage geändert hat. Die Anhörung ist zwingend, wenn die Rechtsstellung einer Partei durch das Heranziehen einer solchen Norm im Beschwerdeverfahren zu ihrem Nachteil verändert werden soll (vgl. Art.