b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.10 Da die Behörden das Recht von Amtes wegen anwenden (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG) besteht im Allgemeinen aber kein Anspruch, sich zur rechtlichen Beurteilung der Sachfragen noch besonders zu äussern.