zudem eine Rechtsabklärung abgegeben, aus der hervorgehe, weshalb vorliegend die Wiederherstellung auch nach mehr als dreissig Jahren noch möglich sei. Die Rechtsanwendung der Gemeinde sei deshalb nicht überraschend. Die Beschwerdeführenden hätten Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Zudem hätten sie gewusst, dass die Gemeinde für den E.________ ein Wasserbauprojekt plane. Das Vorprojekt enthalte im Vergleich zur Aktennotiz der A.________ AG vom 1. Oktober 2020 keine neuen Erkenntnisse.