1.3 der Verfügung erwähnten Wasserbauvorprojekt nicht Kenntnis gegeben. In ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2023 wiederholen die Beschwerdeführenden sinngemäss, dass die Gemeinde die Begründungspflicht verletzt habe, ihr keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu Art. 41c Abs. 2 GSchV9 zu äussern und ihr nicht die vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Zudem würden der Anhang A wie auch die weiteren Anhänge zum Wasserbauvorprojekt fehlen. Dies sei eine weitere Verweigerung des rechtlichen Gehörs.