Gemäss dem Bundesgerichtsurteil seien im Einzelfall der Verhältnismässigkeitsgrundsatz und der Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Die Gemeinde hätte sie daher vor Erlass der Verfügung erneut anhören müssen. Sinngemäss rügen die Beschwerdeführenden auch die Begründungspflicht. So sei aus der Verfügung nicht ersichtlich, dass die Gemeinde eine rechtsgenügliche Interessenabwägung vorgenommen habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob und wie ihre Stellungnahmen in den Entscheid eingeflossen seien. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Gemeinde habe ihnen vom in Ziff. 1.3 der Verfügung erwähnten Wasserbauvorprojekt nicht Kenntnis gegeben.