3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Autounterstand bestehe seit den achtziger Jahren unverändert. Bis zur Publikation des Urteils des Bundesgerichts 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021 seien sie davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes infolge Ablaufs der 30-jährigen Verjährungsfrist verwirkt gewesen sei. Soweit das Bundesgerichtsurteil zur Anwendung gelange, ergebe sich ein rechtlich neuer, fundamental anderer Sachverhalt. Gemäss dem Bundesgerichtsurteil seien im Einzelfall der Verhältnismässigkeitsgrundsatz und der Vertrauensschutz zu berücksichtigen.