a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2023 vor, die Beschwerdevernehmlassung sei nicht korrekt unterzeichnet und die Gemeinde mache darin Ausführungen bezüglich Hochwasserrisiko und Hochwasserschutz, was nicht Gegenstand der Begründung der Wiederherstellungsverfügung gewesen sei. 5 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 12 und 12a 6 Vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 7