d) Die Beschwerdeführenden beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2023 wies das Rechtsamt bereits darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 49 BauG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 VRPG). Der Antrag der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist damit obsolet und es ist nicht darauf einzutreten. Darüber hinaus sowie unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Beschwerdevernehmlassung