Die Dienstbarkeit verleiht der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. B.________ lediglich ein Mitbenützungsrecht und aus den Akten geht nicht hervor, dass sie für die Erstellung des Autounterstandes verantwortlich wäre. Es erscheint daher sachgerecht, primär die Grundeigentümerschaft zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verpflichten. Dass die Ausübung der Dienstbarkeit dadurch verunmöglicht wird, stellt ein zivilrechtliches Problem zwischen den Dienstbarkeitsberechtigten und den Dienstbarkeitsbelasteten dar und ist für das verwaltungsrechtliche Verfahren unbeachtlich.