c) Zugunsten der Parzelle Nr. B.________ besteht eine Dienstbarkeit zur Mitbenützung der streitigen Abstellplätze auf der Parzelle Nr. F.________.6 Die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. B.________ gilt aufgrund der Nutzung der Abstellplätze grundsätzlich als Verhaltensstörerin. Als solche hätte sie ebenfalls Adressatin der Wiederherstellungsverfügung sein können, da sie beim Abbruch des Autounterstandes ihre abgestellten Fahrzeuge und allfälliges gelagertes Material wegräumen müsste. Eine Beteiligung der Dienstbarkeitsberechtigten am Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht erforderlich. Die Dienstbarkeit verleiht der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. B.______