Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Durch die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Beschwerdeverfahren konnte nachgeholt werden, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht Partei bzw. Adressatin der Wiederherstellungsverfügung war. Die Beschwerdeführerin ist Mitadressatin des Beschwerdeentscheids, dieser ist auch für sie verbindlich.