Der Beschwerdeführer ist als Adressat und Gesamteigentümer der Parzelle Nr. F.________ durch die angefochtene Wiederherstellungsverfügung ohne Weiteres beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin, die ebenfalls Gesamteigentümerin der Parzelle Nr. F.________ ist, hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit zur Teilnahme erhalten und ist nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung. Im Beschwerdeverfahren wäre sie als Grundeigentümerin ohnehin von Amtes wegen beteiligt worden, soweit sie nicht bereits von sich aus Beschwerde erhoben hätte. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Beschwerde legitimiert.