b) Wiederherstellungsverfügungen kann anfechten, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG3).4 Die Wiederherstellungsverfügung ist grundsätzlich an die Grundeigentümerschaft zu richten (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG). Bei gemeinschaftlichem Eigentum 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion