2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 16. Dezember 2022 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer auf, den Schopf auf dem Durchlass des E.________ bis am 31. Mai 2023 vollständig abzubrechen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Einreichung eines nachträglichen Baugesuches ausgeschlossen sei, da die Baute aufgrund der Gesetzeslage nicht baubewilligungsfähig sei. Weiter drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme ohne weitere Verfügung auf Kosten des Beschwerdeführers durch die Firma I.________ AG Thun und eine Busse bei Nichtbefolgung an.